Eintrag 18413. Dezember 1841Nach dem Vorschlag des Bürgermeister be-
schloß der Stadtrath, daß das vom Kreisge-ometer
Rappenhoener unterm 12. d. chartierte
städtische Grundstück, welches einen Flächenmaas
von 55 Ruthen 40 Fuß hält, an der Crefelder
Landstraße und gegenwärtig öde liegt, zum
Vor-
theil des städtischen Aerar öffentlich und meist-
bietend veräußert werde. Actum
ut supra...
Eintrag 18513. Dezember 1841Ferner war anwesend der Herr Stadtrent-meister
Holter. Nachdem der städtischen Etat für das Jahr
1842, in Gemäßheit der Verfügung königlich
Hochlöblicher Regierung vom 7. September 1837I S. II N° 9949, von dem Bürgermeister
im
Entwürfe aufgestellt worden, so wurde der
heute dem Stadtrathe zur Prüfung und Fest- setzung vorgelegt. Letzterer unterwarf
die
gemachten
Vorschläge einer speziellen Untersuchung, und
beglei-
tete dieselben mit nachstehenden
Erläuterungen. Die allgemeine Bemerkung wird vorangeschickt, daß
über die Abrechnungen der Einnahme des Jahres 1842
gegen jene von 1841 ausführliche Aufklärung in den
dem Etat beigeschlossenen Belegen enthalten ist,
und,
zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug
genommen wird. Die wandelbaren Einnahmen und
Ausgaben sind auf einen beigefügte dreijährige
Durchschnittsberechnung basirt. Wo von dieser in
etwa abgegangen, ist solches in der gegenwärtigen
Verhandlung bemerkt. Titel II Artikel 10
& 11. Nach der Marginal-Bestimmung
zum Etat von 1841 sind die PachtErträge der
Gemeinde-Jagd und Fischerei getrennt aufgenom-
men. Dem den Belegen in Abschrift beigefügten
Rescripte vom 20. Januar
1841 I L. II N° 716 zu-
folge kommt die Jagdpacht nicht zum Vertheilung,
da durch die seither erfolgte Anstellung des
dritten
Feldhüter,
und die dadurch vermehrten Ausgaben
die Einnahme der Jagdpachtgelder zur Bestreitung
der diesfälligen Kosten nicht ein mal
ausreicht. Titel II Artikel
13. Durch die Anstellung des dritten
Feldhüter
vermehrt sich auch verhältnißmäßig
der Beitrag derjenigen Gutsbesitzer, welche wegen
ausschließlicher Benutzung der Jagd auf ihren
Grundstücken in den Ausgaben für die Feldhüter
ihren Theil übernehmen müssen. Titel III. Artikel
4.5.6. Nach den vom Stadtrath früher
ausgesprochenen Absichten soll in dem bisherigen
Weidgange der Kühe eine Modification der Art auf dem Hause hypothekarisch haften
bleibt. Titel V Artikel 1. In
Folge des sub N° 14 in Abschrift
beigelegten Stadträthlichen Protocolles vom 21. April
dieses Jahres
sollen von dem durch die Modificationen beim
Weidgange sich ergebenden pekuniairen Nutzen 2/3
an der Communal-Steuer abgekürzt, das andre
Drittel aber zu städtischen Bedürfnissen verwendet
werden. Über den durch jene Modificationen hervor-
tretenden finanziellen Vortheil ist demnach den
Belegen
eine Nachweise beigefügt, woraus hervorgeht, daß
derselbe sich auf 580
Tahlern 11 Silbergroschen 4
pfennige beläuft. Hiervon
sind 2/3 mit 386
Tahlern 27 Silbergroschen 4
pfennige an der Communalsteuer
abgekürzt, und es ist diese daher auf 2103
Thalern 28 Silbergroschen10 pfennige festgesetzt worden. Titel V Artikel 2.
Für den Communal-Wegebau, dessen
Kosten nach der von Königlicher Regierung unterm
28. April 1840 I
Lib III N° 2994 genehmigten Beschlie-
ßung des Stadtrathes nicht mehr durch ArbeitsRolle
aufgebracht, sondern förmlich auf den Städtischen
Etat aufgenommen werden, sind, wie pro 1841
wieder 540 Thalern
zur Umlage mit der Communal-
steuer aufgeführt. Was nach den Vorschlagen bei
Titel V der Ausgabe zum
Communalwegebau mehr
verwendet wird, bestreitet die Stadt-Casse aus
den sonstigen gewöhnlichen Einkünften. Titel VI Artikel 2
der mutmaßliche Bestand der lau-
fenden Jahres-Rechnung wird sich etwa auf
1800 Thalern
stellen. Titel IV Artikel
91/2 Vom Jahre 1836 an wurden von
dem Lehrer Berghoff am hiesigen Collegium für
mehre ihm eingeräumte Zimmer, welche er zur Aufnahme von Pensionairen benutzte, 25
Thaler an
Pacht durch die Stadt-Casse bezogen. Gegenwärtig
hat sich die Zahl dieser Zöglinge so sehr
vermindert,
daß er jene Zimmer des städtichen Schulgebäudes
nicht mehr in Gebrauch hat. Es ist demnach auch
die Mietvergütigung weggefallen. Ander weit lassen
sich diese Zimmer im Locale der Anstalt
selbstredend
nicht verpachten. Titel VI Artikel 10
& 11. Es ist für die zweite Hälfte des
Kaufpreises /:die erste Hälfte ist bedingungsmäßig
schon
in die laufende städtische Einnahme geflossen:/
von
den vor dem
Niederthore und der Obererft
gelegenen ehemaligen Schindgruben, welche
größten-
theils öde lagen, und der Stadt keine Revenuen
abwarfen, zum Etat gebracht. Da nach der den
Belägen beigefügten RegierungsVerfügung vom
21. April 1841 I
L. II N° 6211 die Verwendung dieser
Gelder näher beantragt werden soll, so spricht
sich
der Stadtrath dahin aus, daß diese Kaufgelder
sowohl, die als
die bei §.6 angeführte, in die dies-
jährige Einnahme geflossene Hälfte des Kaufprei-
ses von dem städtischen Hause am Rheinthore, zu
städtischen Bedürfnissen angewandt werde. Der
Stadtrath glaubt diese Verwendung um so mehr
rechtfertigen zu können, als im Jahre 1840 das
der Gemeinde angehörige Hallengebäude auf dem Marktwelches bis dahin nur eine Pacht
von 50
Thalern jährlich ab-
warf, aus den laufenden städtischen Revenuen mit
Verwendung, der weit ansehnlicheren Summe von
1767 Thalern 8
Silbergroschen 7 pfennige zum Postlocale eingerichtet werde
und der Stadt dafür auf 12 Jahre die bedeutende
jährliche Miethe von 195
Thalern gesichert ist. Durch
die wohnliche Einrichtung jenes sonst nur im
oberen
Stocke in etwa zu benutzenden Gebäudes hat sich
demnach die Vermögens-Substanz der Gemeinde
um eine weit beträchtlichere Summe vermehrt
,als durch den Kaufpreis der obigen Realitäten für
laufende Bedürfnisse verwendet wird. Bei der Einnahme fand sich sonst weiter nichts
zu
erinnern, und es wurde dieselbe demnach überhaupt
auf 29200 Thalern
festgesetzt Titel II Artikel 17.
In den Wintermonaten bestand bisher außer
den zwei angestellten Nachtwächtern eine sogenannte Bür-
gerwache, welche der Reihe nach diesen Dienst
verrich-
tete. Vielseitig wird aber gewünscht, daß statt
der-
selben, zu mehrer Sicherheit, noch zwei fernere
Nachtwäch-
ter angeordnet, und besoldet werden. Es ist dafür
im Etat
eine Summe von 120 Thalern ausgeworfen, und wird
dem
Bürgermeister empfohlen, bei Auswahl der dafür zu
designirenden Personen hauptsächlich auf
anerkannt
rechtliche und zuverläßige Personen von bravem
und
nüchternem Wandel bedacht zu nehmen. Titel II Artikel
20. Für Reinigung der Marktplätze, der Plätze
um die Kirche und der Brücke am Hessenthore ist ein Zu-
satz von 10 Thalern gemacht worden, weil sich die
Reinigung dieser ausgedehnten Plätze mit der bis-
herigen Summe von 55
Thalern nicht bewirken ließ, nun
aber noch mit Strenge darauf gehalten werden
kann,
daß die Reinigung sorgfältig vorgenommen
werde. Titel II Artikel
22. Die Polizeidiener beziehen herkömmlich,
außer der gewöhnlichen Competenz für die Kleidung
auf das andere Jahr jeder eine Entschädigung von
10 Thalern zur Anschaffung eines Überrockes. Da
nun seit Anfang des laufenden Jahres in der Per-
son des Reinold
Esser ein dritter Polizeidienerangestellt worden, so ist die derfallsige Auslage
von
20 auf 30 Thalern
erhöht worden. Titel IV Artikel 3.
Es wird möglich sein, auf die für die Ausführung des Neuhs-Rheydter-Wegebaues bei
der hiesigen Sparcasse aufgenommenen Gelder in
diesem Jahre noch einen Betrag von 1000 Thalern
zurück-
zuerstatten . Die an die Sparcasse zu zalenden
Zinsen
werden daher vorläufig um 45
Thalern geringer im Etat
aufgenommen. Titel V Artikel 1.
An den Gemeinde-Häusern kommt im
nächsten Jahre Manches zur Unterhaltung vor. Das
diesjährige Credit ist demnach von 175 auf 250
Thalern
zur Berechnung erhöht worden. Titel V Artikel 5
Nach dem der Königlichen Regierung, be-
sonders zur Genehmigung eingereichten Wegebau-
VerwendungsPlane werden im künftigen Jahre zum
diesseitigen Communalwegebau 2075
Thalern vorgeschlagen
wovon 1535 Thalern
aus den gewöhnlichen städtischen Ein-
künften, und in Bezugnahme auf §.8. 540
Thalern
durch Umlage mit der Communalsteuer aufgebracht
werden. Titel V. Artikel
14. Durch die im Laufe der Zeit unver-
meidliche Verschlammung des Erft-Canales sind im
nächsten Jahre mehr als gewöhnliche Bagger
Arbeiten
in demselben zu unternehmen, wenn sonst in etwa
grö-
ßere Schiffe bei der Fahrt keine Schwierigkeiten
und
Hindernisse finden sollen. Da die Stadt die
bedeuten-
den Schiffahrtsgebühren bezieht, so ist es nur in
der
Ordnung, daß dieselbe auch alle Anordnungen und
Anstalten trifft, um den Canal zu allen Zeiten in
gehörig schiffbarem Zustand zu erhalten. Für
diese
Baggerarbeiten, ferner für eine am Rheinthor anzu-
legende Fußbrücke und sonstige Auslagen für
die
Erft wird eine
Summe von 1593 Thalern 15 Silbergroschen zum
Etat
gebracht, mit dem Bemerken, daß deren Verwendung
nach den bestehenden Bau-Vorschriften geschehen
wird. — Titel VI Artikel 1
& 2. Was hier an nothwendigen Zuschüssen
für die Orts Armen-Casse - 3600
Thalern - und für das
Hospital - 315
Thalern - aufgeführt worden, gründet sich auf
die vom Stadtrathe unterm 21. August dieses Jahres besonders
begutachteten, und von Königlicher Regierung unterm
31. ejusdem I S. II
N° 14573, respective 14574 festgesetzten
Etats beider Anstalten. Titel VII Artikel 2.
Nach §. 31 des stadträthlichen Berathungs-
Protocolles zum städtischen Etat von 1836 vom
2.
October 1835 waren dem Betrage von 150
Thalern, wel-
ches das Collegium bis dahin für Reparaturen,
Brand
und Licht aus der Gemeinde-Casse bezog, diejenigen
25 Thalern
einstweilen zugesetzt worden, welche das Aerar
aus der Miethe der Zimmer von dem Lehrer Berghoffseither bezog. Da diese Miethe nun
/:confer §. 10:/
gegenwärtig wegfällt, so ist auch die obige
Competenz
wieder auf den frühere, für das Bedürfniß aus-
reichenden Satz von 150 Thalern zurückgeführt
worden. Titel VII Artikel
11. Dem Zuschüsse zu dem Gehalte der
Lehrer an
der Elementar-Knabenschule sind in Be-
rücksichtigung der sich nach der
Durchschnittsberechnung
herausstellenden Mehr-Ausgaben noch 25
Thalern zuge-
setzt worden, um den seit Anfang dieses Jahres an
der hiesigen Knabenschule angestellten OberlehrerBusch, welcher
bisher nur eine jährliche Besoldung von
365 Thaler bezieht,
mit dem Oberlehrer Richen an der
Mädchenschule,
welcher einen Jahrgehalt von 390 Thalernempfängt, gleichzustellen. Da beide Lehrer
in
gleichen
Verhältnissen und Verpflichtungen stehen, jene des
Ober-
lehrer an der Knabenschule vielmehr in mancher
Hin-
sicht schwieriger und mühevoller sind, der
Oberleh-
rer Busch auch seinem Berufe mit Eifer und lie-
bender Hingebung zugethan ist, so ist jene Gleich-
stellung in pukuniairer Beziehung, an sich schon
billig, und es zweifelt daher auch der
Stadtrath nicht, daß dieselbe von Königlich Hochlöblicher Regie-
rung werde genehmigt werden. Titel VIII Artikel 1
Es stellt sich nach dem den Belegen
beigefügten, von dem Erzbischöflichen General-
Vicariate bereits festgesetzten Büdjet der
hie-
sigen katholischen
PfarrKirche pro 1842 ein Defi-
zit von 500 Thalern
heraus, welcher Betrag, da die Ge-
meinde für die kirchlichen Bedürfnisse gesetzlich
aufzukommen verpflichtet ist, hier aufgenommen
wird. Titel VIII N° 3. Mittelst
besondere Beschlusses vom
12. Mai 1841,
welcher unterm 1. Juni courant I S. II C. N° 8534
die Genehmigung der Königlichen Regierung erhielt, ist die
Hausmiethe für den evangelischen Pfarrer von 100 Thalernauf 120 Thalern
erhöht, und letzterer Betrag hier zum
Etat gebracht. Titel IX Artikel 1.
Da nach dem beim Weidgange beabsich-
tigten Modificationen (:conf §. 4:) die Kühe nur
auf
den zweiten Grasschnitt den sogenannten Grummet
zur Weide getrieben werden sollen, so sind die
Kuhhirte nur für einen geringeren Zeitraum noth-
wendig, und es hat deren Besoldung daher von
116 Thalern 11
Silbergroschen 4 Pfennige auf 75
Thalern heruntergesetzt wer-
den können. Titel IX N° 1 1/2. Die bisherige
Ausgabe zum Unterhaltung
der Zuchtochsen fällt nach diesen Modificationen,
(:conf das sub N° 14 den Belegen beigefügte
stadt-
räthliche Protocoll vom 21. April courant:) für die Folge
ganz weg. Titel IX Artikel 6.
Der Zustand der städtischen Fi-
nanzen gestattet es, daß auf das für den Neuss- Rheydter-Wegebau
bei der hiesigen Sparcasse aufge-
nommene Capital von 12,000 Thalern ein Betrag von
4000 Thalern im Jahre 1842 restituirt werden kann,
und zwar
a., aus den Erftschiffahrtsgebühren - - - 800
Thalern - . -
b., aus den gewöhnlichen Einkünften
der Stadt-Casse - - - - - - - - - 3200 " - . - Gesamtsumme - - - 4000
Thalernwelche unter dem obengenannten Artikel Sub Lit. a
und b. auf den Etat genommen sind.
Die Einnahme der Erftgebühren wird demnach
verwendet wie folgt:
Nach Titel III
Artikel 8 der Einnahme ist die Einnahme
der Erftschiffahrtsgebühren muthmaßlich angenom-
men auf . . . . . . . . . . . . . 5200
ThalernEs werden darauf nach vorliegenden Etat aus-
gegeben
Thalerna., Titel I Artikel
11. Besoldung des Hafenmeister 175 - .. -
b., Titel I Artikel
12. Hebegebühren des städtischen
Empfänger . . . . . . . . . . . . . . . . 104 -
.. -
c., Titel IV
Artikel 2 Zinsen von den zum Bau
aufgenommenen Capitalien . . . . . . . . . 2527 -
15 -
d, Titel V Artikel
14. An Reparaturen, Aus-
baggerungen und
desgleichen mehr . . . . . 1593 - 15 -
e., Titel IX
Artikel 6-a. zum Rückerstattung
auf das für den Bau der Rheydter-
Straße aufgenommene Capital . . . . . . . .
800 - .. - Summe wie oben . . . . . . . . 5200
Thalern Titel IX Artikel 7.
Zur Berechnung nach den vor-
schriftsmäßigen Bestimmungen ist für Extra-
ordinaria ein Betrag von 697
Thalern 23 Silbergroschen 6
pfennigeaufgenommen, und diesen nach, die Ausgabe in Übereinstimmung mit der Einnahmen
auf
29,200
Thalern festgesetzt worden Actum
ut supra...