Eintrag 5120. Juni 1817Mit der Genehmigung einer Königlichen Hoch-
löblichen Regierung, trat heute heute der
StadtRath von Neuß, zu einer außerodentlichen
Sitzung zusammen, wobei die nebenbemerkten
Herrn gegenwärtig waren. Der Bürgermeister legte demselben, sowohl,
die Verfügung des hohen Ministerium des Innerenvom 28. März als auch jene der hochloblichen
Re-
gierung zu Düsseldorf vom 12. Aprildie Forderung der Voglianischen Stiftung
betreffend, mit dem Ersuchen vor, seine
Meinung darüber an Tag zu legen, ob er noch
immer wie früher Sinnes seye, jene For-
derung anzuerkennen und abzutragen, wenn
die Oberbehörde dazu ihre Genehmigung
erteilte. Die fragliche Forderung unter Vorbehalt
der höheren Genehmigung früher anerkannt zu haben
kann der Stadtrath nicht in Abrede stellen.
Was denselben hierzu bewogen hat, war
teils die Vermuthung, daß eine Aufhebung des Decret vom 21. August 1810 der höheren
Ge-
nehmigung vorangehen mußte, teils die Vor-
aussetzung, daß die Stadt wieder wie im Jahre
1794 in den Besitz ihrer Zölle und Gerechtsamen
eintreten und dann durch den vermehrten Betrag
ihrer Einnahme, in den Stand gesetzt werden
würde, sämmtliche Stiftungen und Corpora-
tionen zu befriedigen deren gesamnte Forderungen
Capital Schulden ungefähr 10737 Francs an
Interessen 67126 Francs 47 Centimes sich beläuft.
Da jene Voraussetzung aber nicht in Wirklichkeit
übergegangen ist; auch die Stadt an den von Frankreich
zurückerwarteten Geldern von circa 50,000 francs hat,
weil davon nur 60 Prozent bezahlt werden und nun
ferner auch sich nicht den allerdings möglichen Vor-
würfen der Zeitgenossen und Nachkommen auszusetzen
eine so bedeutenden Summe ohne weiteres anerkannt
zu haben, da doch die Stadt ein Decret auf ihrer
Seite hatte, so glaubt der Stadtrath übrigens
die voglianische Stiftung einzeln zufrieden
stellen möchte, so kann er sich hierzu doch nicht
entschließen weil dann die übrigen
Creditoren, sich hierauf gründend, ihre An-
sprüche ebenfalls geltend machen würden.
Will der ProbstStüfer seine Sache
auf dem gerichtlichen Wege verfolgen
so muß ihm dies der Stadtrath überlassen und gewärtig seye was von dieser Seite
zu Recht erkannt wird. Neuß wie vor....