Eintrag 7621. Juli 1818Nachdem der Bürger Anton Hüsgen auf das
ihn von dem Bürgermeister abschriftlich mitgeteilte
hohe Regierungs-Restrict vom 20. März l. M. erwie-
dert hatte daß er die Laudemial- Gebühren und Erwerb-
Gelder nicht kenne, jedoch wenn ihm der bebaute
Platz in Erbpacht gegeben würde eine Summe von
eilf francs jährlich als Erbzins ohne alles weitere
zu entrichten erbötig wäre so würde dieses dem
Stadtrathe zur Begutachtung vorgelegt. Der Stadtrath erwägend daß der in Rede stehende
Platz nur einen Flächen-Raum von 32 3/5 kölnischen
oder 48 Magdeburger Ruthen, 98 Quadrat Fuß
enthalte, und gewöhnlich nur 5 bis 6 francs Pacht
einbringen könne, — daß die Hälfte dieses Raumes
beiden fast jährlichen Reiniguingen der Erft mit
Schlamm überschüttet mithin nicht gebaucht werden können, daß der Hüsgen darauf eine
für das allgemeine nicht
unnütze Gärberei angelegt habe, deren Kosten so beträchtlich sind,
daß er sie nicht ohne seiner Familie hat gänzlichen Ruin wieder=
reißen lassen könne - Daß sogar die Bebauung des Platzes sehr
zu wünschen war, weil derselbe am Wasser gelegen, sonst
jedermann zugänglich war und daselbst leicht Unglücksfälle
entstehen konnten - ferner erwägend daß die Laudemial
Gebühren sowohl als die Erwerb-Gelder der bisherigen
hiesigen Gesetzgebung fremd sind, auch der angebotene
Erbpacht dem Werthe des Grundstückes mehr als angemessen
ist, hält dafür, daß die von dem Hüsgen erbetene Erbpacht
Verleihung zum Vorteil der Stadt gereiche, dem-
selben also der Platz gegen eine jährliche zu entrichtende
Erbpacht von eilf francs oder zwei Thaler, ein und zwanzig
Gutegroschen drei Pfennige in jener Art zu übertragen seye. Geschehen Neuß im Stadtrath
Jahr Tag
und Monat wie oben. Folgen die Unterschriften....