Ferner das Bilettiren betreffend
auf die von der Burgerschaft eingereichte unterdienstliche Vorstellung und Bitte, die daraus gewälten Deputirte der Bilettirung beisitzen zu laßen hat es bei dem ausgegrundeten -
[Nächste Seite]Ursachen Vorgestern abgefaßtem Beschluß umso mehr sein Bewenden, als dieses Gesuch gegen das Herbringen angehet, auch in keiner Stadt bei der Munizipalitæt gebraulich ist .