Erbgl Kluth
Auf die beigebrachte Bescheinigung des an dem gepachteten Weiden gewachß erlittenen Schadens wird den Supplicanten Erben Kluth die Halbscheid des Pachts für die Jahren 1794 - 95 - 96 und 97 dergestalt nachgelassen, daß sie die übrige Hälfte des Pachts gleich abführen sollen .