pro causae heuthiger angestelter convention mit beruffenen gemeindtsfreunden haben Herren burgermeisteren die anfrag gethan, ob der abgeschickter executant dahier verbleiben und denen säumigen zuge- wiesen, oder aber mit außzahlungh des ihme competirenden taggeldts hinweggehen solle, warauff der bescheidt daß dem gestrigem de- creto zu inhaeriren, und denen collectoribus, diewelche schuldig, und ihre simpelsgelderen, und rechnungen noch nicht eingeliebert zu- geschickt, undt nicht auß stattmittelen, sonderen auff eigene kösten selbiger bezahlt werden solle.