Band 30: Eintrag vom  2. Mai 1739 (Nr. 430)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

frembde werbung nicht zu gestatten

beij heuth extraordinaire gehaltene raths con- vention ist ein im offenen trück erlaßen gnädigstes befehl und verbott deren frembden werbungen verleßen worden, so gnädigst an- befohler maßen zu assigiren und zu publiciren