Kontrollbericht: Band 30

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Länge Eintrag Seite
13466 1884 349
4509 1885 505
1877 1306 257
1768 121 31
1756 944 180

Kürzeste Einträge

Länge Eintrag Seite
20 1598 320
20 1628 322
20 1781 337
20 1871 349
22 1612 321

Fehlende oder fehlerhafte resps

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resp fehlt

Seiten: 505,

resp fehlerhaft

Seiten: 265, 319, 325, 326, 347, 505,


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Seite Entität/tag-Inhalt
13 burgerliche wacht
14 Colleredo
15 Pientgen
16 Bonn
17 krahnen meisters
20 bonn
21 broicher Arnolden hauß
23 Koch
27 Henricus Putz
27 Pell
30 Cosman
31 canonischen hoff
38 de Greeff
49 Overlacks
53 wittib Ferdinanden Wallpott
53 R. P. provincialis
54 Schmitz
56 Kohl
58 graff von Verita
62 halffleuthen
70 Matthias Stadler
75 Büchel
75 Kux
77 buchmeister
77 beckers handwerck
78 Henricus Camp
80 ledder-
80 bereither
83 dienstbotten
87 Paffrath
87 Wilhelmen Lokewurtz
91 collectoribus
91 Nieder- pfortzen muhlen
91 collector
93 Waldos
94 notario
95 Christoffel
95 Sprenger
97 Cöllen
97 Gabriel Meijer
101 Nettesheimb
101 Jonas
102 Jacoben
102 Gouvernee
103 schlößer
103 wittib Cornelis
105 stadtzimmerman
107 Wilhelm Claßen
109 Philippo Mahsen
111 Hoffrath und Stättischen Syndico
111 Dierath
113 erren
115 Huperten Hochelbroich
116 erren
122 im Hahnen
125 Henricus Pilgrams
125 auff der weyden
137 Bringman
141 heußgenskaulen
145 Kleinermann
145 Osters
146 Wilhelm Broix
147 brudermeisteren
149 Boleij
150 Kleinermann
155 heerder halffen
157 Cöllen
159 haußes Selikum
164 ahn der Niederpfortzen
172 baurbahn
174 Hoffrath
179 Johan Friedrich Gobel
186 Majoren
189 Pistorius
189 Bringman
193 Fulsgen
193 Degreef
198 Lenders
202 Borgs
202 Pontani
205 dten
208 Vetschereijen
208 halbwinneren
213 Reinnartz
213 Kux
213 Knechtsteden,
214 Enge- landt
217 Joannes
217 Brewer
217 debitores
221 Heinsbeck
221 Kleinermann
221 Brewer,
223 major
223 Bartholomae- en
225 oberpfortzen
225 Schmitz
226 broicher Arnoldenhauß
227 Pistorius
230 Bonn
233 general
233 Intendant
237 Henricus Gartman
237 schreiner
237 Neußbroch
244 de Greeff
244 halffen
250 Jacob Gourveneur
252 Frau Nawen
253 Jacob gouverneur
253 errn zur Lawenburg
254 Cox
254 Brandt
254 Brandts
254 Cox
254 de Greeff
255 Pell senior
255 de Greeff
258 debitores
259 Heinsbeck
259 Pell senior
260 Paulus Hochelman
260 Christinen
263 Reinnartz fraw
264 baurbahn
265 fraw Reinnartz
271 N. Haes
272 hirth
275 agenten
277 landtrenthmeißtereij
278 halffleuthen
286 Theisgen
289 Bonn
295 Heinsbeck
299 Niegelgen
301 generalrichtere
317 verstorbene jungffer Margareth
317 zollpfortzer
322 Brewer
327 collectoren
329 citadellen,
331 Pell
331 praelaten
331 halbwinner
331 halbwinneren
331 Remobolden Heinen
331 Hugels
331 citadellen
331 Remboldt
335 renthmeisteren
339 von der steinen
339 pfächteren
344 Peter [1Wort]
345 hoffrathen
403 Heinsbeck

key fehlerhaft

Seite key Entität/tag-Inhalt
19 138+62 geheimb und
19 138+62 hoffrathen
32 1778+753 Anna Catharina Greuters undt Holthausen
41 2oder6 Pell
41 185? Broix
45 2oder6 Pell
86 3? de Greeff
89 2oder6 Pell
95 448? ärck
95 448? arcken
105 3oder107 renthmeisteren de Greeff
109 2oder6 Pell
122 1352,846 Benedicti Wendels eheman der Wittiben Gerharden
135 1697+1698 Chyrorgorum Frohn und Chorus
194 11+2 Renthmeisteren Inger-
194 11+2 man und Pell
202 2oder6 Pell
213 228,313,314,315 halbwinnere,
225 2115? Ramrath

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1505
1514
1587
1611
1622
1637
1645
1654
1662
1677
1686
1698
1708
1717
1726
1738
1746
1762
1770
1795
1806
1830
1843
1857

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Sitzungsdatum fehlt

Seite Sitzung

Einträge ohne Entitäten(365 von 1859)
Seite Inhalt
15 verordnung
15 wie es beij aequirirung der burger- undt ambtsgerechtigkeit eines außwendigen zu halten, ist verleßen, beij welcher den es aller- hand zu belaßen denetirt worden ist.
15 erbgenahmen Nettesheimb
19 dan ist in beyseyn deren gemeindtsfreunden die landtagsproposition verleßen worden
19 die mullenhövelen auff der statt wießen sollen per diensten auß hiesiger stadt geschleifft und gleich gemacht werden
22 landtags handlung
23 kuhe auff die weijden
23 die gemeindtsfreunde stehen ahn, daß das vehe morgen außgetrieben werde solle, welches magistratsherren also beliebet haben.
23 landtags handlung
24 die kein landt haben auch kein viehe zu halten
24 grommet fur die kuhe
28 außschreiben von 5 simplen
28 landtags handlung
29 graß gewachß
29 relatio
29 relation von der conferentz
30 beij dieser extraordinaire rathsversamblung hatt herr
32 executant ist in beij seijn deren gemeindtsfreunden ver leßen und der bescheidt den executant denen säumigen in ihren haußeren zu zu schicken.
33 simpels rechnung
33 kriegsrath zu halten, und die Verordnung, gute wacht an denen pfortzen zu halten, dabeij zu entwerfen? und demnegst zu jedermans wißenschaft in der haubt- wacht zu publiciren, ist fur guth befunden worden.
34 gutachten
35 winterfruchten
36 Schumacher gegen alttrüschern?
36 das sömmeren soll scharff durch den Trommenschlag verbotten, und die contravenienten bestrafft werden.
38 Scedula gegen appellationis
39 Compagnie quartier geldt.
40 Sommerfrüchten morgen nachmittag publicatione praevia auß zu verkauffen.
43 Kopffgeld
44 denen brudermeisteren von der kevelarischer procession zu gehabung einer newen fahnen kan eine halbe pistohl gegeben werden.
44 kopffgeld.
47 accies zu verphachten
48 waldosische mobilien.
50 graffen von Verita
50 Waldos. rescripten
50 herr de Greeff
50 magistratus gegen canonicos
50 Waldos. requisition
51 die simpels und rentkammer restanten gelder begehren die gemeindtsfreunde beijgebracht und erlegt zu werden.
51 relationes ad gravamina
53 gemeindtsfreunden
53 simpels gelderen
54 edictum
55 publicatio 6 simplen
58 status capitationis
59 schlagbaum
61 die gemeindtsfreunde begehren, daß die vorrathlichen simpels- undt renthcammer restanten gelderen beijgebracht und die abschaffung deren kuhe beesten, welche keine 3 morgen äigen, oder pfachtlandt haben nunmehro vorgenohmen werden mögten, warrauff der bescheidt, daß die gelder beij- gebracht und alle citirt werden sollen, welche keine kuhe haben, umb solche abzuschaffen.
62 wahl 4 newer gemeindtsfreunden
64 wüchereij
65 hopp
65 einquar- tirung
67 edicta
72 wucher
72 6 Simplen zu publiciren
73 Synodus
74 drey edicta
75 reproductio
77 deputirte
78 klocken schmirr
81 begehren deren gemeindtsfreunden
81 krahnen zu verpfachten
84 frembde werbung nicht zu gestatten
84 executant
89 relation
91 außschreiben von 5 simplen
95 churfürstliche verord- nung
97 winter freuchten
98 restanten simpels gelder
98 6 simplen vom cantzel zu publicirten beliebet worden ist.
98 commission
99 die weeg zu repariren
100 verbott
102 das außschreiben von 10 simplen alß pro termino Sankt Laurentii 3. Sankt Simonis et Judae 4. und pro termino conversionis Sankt Pauli 1740 3 verleßen worden.
102 die sommerfreuchten sollen ahm donnerstag publicatione praevia denen meistbietenden beij brennendem leucht außgethan und verkaufft werden.
104 dem supplicanten zu wiedergehabung der im vorigen jahr von der burgerwacht seines verbrechens halber abgenohmener flinten ist sein petitum abgeschlagen
105 Erbgenahmen Hoen
106 verbott der hollendisch- und düsseldorfer Stuber item auß keinen freuchten brandenwein zu brennen
109 auff ferner- unterdienstlicher memoriale und bitt Laurentz Davidts ist der bescheidt, daß der verwundete per notarium und zeugen abgehort, daruber instru- mentum verfertiget, und diesem nach protocollum ad impartialen außgestelt werden solle.
110 reparirende klock
110 restanten rechnung
110 frembde
111 reparation der weeg
111 general visitation
112 klock
113 1716 ist sothanes landt juristio relationen des thurmwährteren gerichtlich distuhirt worden.
114 Wittib Corneliß kan mehrere Worte faß steinkohlen auß armen mittelen zum brandt gegeben werden.
115 Erbgenahmen Hoen
116 6 Simplen zu collectiren ahm sontag zu jedermans wißen- schaft vom cantzel zu publiciren.
121 edictum
122 Kopffgeldt
123 edictum
123 Erbgenahmen Hoen
123 preiß vom brodt
124 auff suppliciren erbgenahmen Hoen gegen erbgenahmen Nettesheim wirdt jetz gemeldten Erbgenahmen auffgegeben de obtentis processibus inner zeith von 6 wochen zu dociren, in ent- stehung deßen nach der publicirter urtheil verfahren werden solle.
125 gemeindsfreunden begehren
126 die gemeindtsfreunde wiederhohlen ihren ahm 26 Januarii jungsthin gethanen antrag, daß nemblich die renthcammer restanten rechnung und simpels collectzettelen mit denen vorrathlichen gelderen eingeliebert, forth auff welchen im jahr 1727 die pignosa praetoria genohmen, selbige gerichtlich convenyrt und also zur zahlung assigirt werden mögten.
127 ist das protocollum deren dahier sich auffhaltende und bey der visitation von denen gemeindtsfreunden angegebene frembder verleßen, und wirdt Herren burgermeisteren committirt nach einhalt des protocolli zu verfahren.
127 verbott
128 Landts rech- nung
129 kopffgeldt
129 verbott im fastend abendt
131 sendt
136 Simplen
140 landtags- proposition
140 patres carmelittae
141 landtags handlung
142 landtags handlung
142 verbott des jagens
143 resolution
143 landtags handlung
143 200 malter roggen zu kauffen
144 landtags
150 auff beständigs wiederhohltes anstehen deren gemeindtsfreunden sollen die rentkammer und simpels restanten mit allem eijffer und nachtruck beij getrieben, und simpels collectzettelen sambt dem vorrath an geldt ohne ferneren anstandt eingeliebert werden
154 delinquenten bohnen gerthen durch die statt zu tragen
154 verbott
158 winter freuchten
158 beijden hebammen zu gehabung einer beijstewer ist ihr begehren abgeschlagen.
158 reglement
160 winter freuchten
161 ad idem
162 sommer freuchten die sommer freuchten sollen publicatione praevia per plateas ahn zukunfftigen freijtag außgethan und verkaufft werden.
162 von denen auff die erfft schießenden undt anfangs majo außgethanen 7 stuckeren graß soll denen pfachteren gestattet werden den grommet abzumachen.
162 75 1/2 Reichsthaler das malter roggen in der mühlen zu ver- kauffen.
166 accordirt.
166 verbott
173 der preiß des brodts kan examinirt, und nach advenant des roggen preiß gesetzt werden.
173 beijde churfürstlichen edicta betrefende das verbott der außfuhr der frachten auß dem ertzstift und fußel oder brandenwein zu brennen, sollen vom cantzel publicirt, gehorigen ortheren assigirt, und denenselben gehorsambst nachge- lebet werden.
173 relation
176 deputirter
178 die gemeindtsfreunde begehren, daß denen weltzgeistlichen das jagen im neußischen territorio ver- botten werden möge.
179 Schanve seindt auff eingelangtes memorial die rück- standige simplen vom verkaufften hauß umb gottes willen nachgelaßen.
184 executant
185 pro causae heuthiger angestelter convention mit beruffenen gemeindtsfreunden haben Herren burgermeisteren die anfrag gethan, ob der abgeschickter executant dahier verbleiben und denen säumigen zuge- wiesen, oder aber mit außzahlungh des ihme competirenden taggeldts hinweggehen solle, warauff der bescheidt daß dem gestrigem de- creto zu inhaeriren, und denen collectoribus, diewelche schuldig, und ihre simpelsgelderen, und rechnungen noch nicht eingeliebert zu- geschickt, undt nicht auß stattmittelen, sonderen auff eigene kösten selbiger bezahlt werden solle.
186 landtags proposition
187 landtags handlung
189 den Brandt betreffend publication
189 alte proto- colla und nachrichtung auff zu suchen
190 Collect undt beij stewer
191 burgeliche wacht.
193 landtags handlung
193 synodus
194 beij heuth extraordinaire gehaltener raths convention ist ein gegenwärtig annoch anhaltenden landtag von Herrn Deputatis abgelaßenes schreiben, sambt einer ex parte magistratus gegen Cloister
195 gemeindtsfreunde stehen ahn, daß man den vorrath der renthcammer gelder ex anno 1739 zu vor- habenden kirchen thurns baw und newen klocken auß zahlen und uberlieberen mögte, welches Magistratsherren also geschehen zu laßen, vor guth angesehen.
195 fleischaccies
195 reproduction renthcammer- rechnung
196 vorstellung
197 communia statuum gravamina
197 6 simplen zu collectiren
199 die mundirte krahnen ordnung ist decretirter maßen auff ein Jahr ad probum anzunehmen.
199 landtags abscheidt und gemeinsamme relation löblicher ständen seindt in beij seijn deren gemeindts freunden abgeleßen worden.
205 inhafftirte persohn
205 kopffgelt
206 inhafftirte weibspersohn
207 restanten beij zu- treiben
208 scheffen wort soll und kan auß dem hundersten pfennig bezahlt und also der schnetzler mit dem schloßer darrauß befriediget werden.
209 4 simplen
212 die gemeindtsfreunden stehen nachmahlen an, daß die collectzettelen mit denen vorräthigen gelderen einbracht werden
212 kopfgeldt
214 die weege zu repariren
214 die verpfachtung dies jahrigen graßgewachs soll kunfftigen sonntag publicirt, und folgenden dienstag außgethan werden.
214 wegen die nöthige reinigung der erfft solle ahm kunfftigen sonntag uber 8 tagen publicatione praevia das waßer abgelaßen, und folgenden tag die arbeith vor- genohmen werden.
214 verpfachtung
215 uhr
215 die gemeindtsfreunde bringen vor und an, daß die wießen ländereij wegen übergeschoßenen sandt weilen die jahren auch verfloßen, de novo verpfachtet werden mögten, warauff magistratsherren schluß und meinung, daß die pfachtere, so die ländereij unter den pflug haben, dieselbe
216 verpfachtung
219 churfurstliches edicta
220 freuchten auff der weijden
221 edicta
221 9 simplen ferner außgeschrieben, deren 5 pro termino omnium sanctorem, und 4 pro termino trium reguni 1742
222 Wort
226 herren burgermeistere referieren, wie
228 lohnmühlen zur mahl mühlen
229 landtags proposition gnädigster befelch
230 repartitio der lieferung
231 publicatio
231 leverance
231 dan ist decretirt diesen vormittag durch offentlichen trommenschlag publiciren zu laßen keine freuchten
233 edictum
235 lieferung
236 verbott
237 2ten lieferung
237 bawholtz
238 visitation deren speicheren
239 einquar- tierung
240 eleemosijna
240 2256 rationen hew
244 wort wort
246 statt dinneren
248 churfürstliches edictum
249 auff abermahliges suppliciren hießiger einwöhneren newer uhren mit 4 zeicheren wirdt herren bürgermeisteren und senioren committirt mit selbigem zu reden.
250 beij dieser extraordinaire rathsversamblung
251 verbott des außfuhrens der freuchten auß dem landt soll vom cantzel publicirt und zu jedermans wißen- schafft gehörigen örtheren assigirt werden.
251 gnädigster befelch
251 dem gnädigstem befelch, gestalten die unter- thänigsten bericht abzustatten, was zu der frantzösischer armee und guarnison ahn weitzen, rogen, haber, hew, ströhe und holtz geliebert, und auch an handt- und spandiensten geleistet, mithin darauff bezahlt und annoch unbezahlt ist, gehorsambst nachzuleben decretirt worden ist.
252 servis gelder
254 revision
254 auff das mit der kaijßerlichen post eingelangtes gnädigstes befelch haben herren bürgermeistere die veraijdeten
256 renthmeister patres recollectis
257 servisgelder
258 gravamina- rum reso- lutionibus
258 nach gehaltenem gottesdienst haben die herren burgemeister scheffen, rath und gemeintdsfreunde
260 edictum
260 denen baurbahnischen anzusagen den gemachten statum der gethaner ersterer lieferung außzugeben gestalten die repartition demnegst von der baurbahnische völlig einrichten zu können.
261 landtags außschreiben
261 durchmarsch
263 2 befelcher
264 landtags proposition
265 seindt die von gegenwärtigem landtag herunter gelaßene verhandlung verleßen worden.
267 dan ist ein gnädigstes churfürstliches befelch wegen preiß und zahlung des von denen officieren empfangen- und zahlenden brandtholtz ver- leßen.
269 dan ist ein außschreiben von 4 simplen pro termino pentecostes erfallen, verleßen.
270 auff anbringen, daß man die marquatenters pferde auff die wießen gehen laßen mögte, und zwarn gegen billige zahlung, ist magistratsherren bescheidt, daß dießes wegen vieler inconvenientien nicht zugegeben werden könte.
270 heuth ist sambt beruffenen gemeindtsfreunden extraordinaire rathsconvention gehalten, zu weßen ersuch herren bürgermeister vorbringen, daß die kühe, künfftigen freijtag wan alßdan auff die weijde ge- trieben werden sollen, von jeder das hueth geldt miteingeschloßen ein reichsthaler zahlt werden solle, die rinder aber, wie gewöhnlich ins broch getrieben werden sollen.
270 die gemeindtsfreunde tragen vor- und ahn, daß von einer kühe 6 schilling zahlt werden mögten, magistratsherren aber bleiben propter causus beij ihrer meinung.
270 dan seindt die ferner heruntergelaßenene landtagshandlung verleßen.
272 dan seindt die fernere auffm annoch anhaltenden landtag verhandelte re- und correlationes deren ständen verleßen worden.
273 roggen
275 landtags abscheidt ist in beijseijn deren gemeindtsfreunden verleßen und dabeij referirt worden, daß den 30 und 31 maii 6 biß 700 recrouten auff 2 nachten auff der weijden campirt haben
282 haber zu verkauffen
282 stadtdinneren
283 graß gewachß
283 edictum
284 supplicanten ihme der vollmühlen zu entlaßen, oder in geringe pfacht zu setzen ist sein petitum abgeschlagen.
289 6 simplen ahm kunfftigen sonntag vom cantzel zu publiciren
290 winterfreuchten auff der weijden publicatione praevia ahm montag plus offerenti zu verkauffen.
290 vorrathige freuchten zu verkauffen
290 edictum
293 commission
294 feldtschützen
295 ist extraordinaire rathsversamblung gehalten und referiren herren bügermeisteren, daß von der generalität nebens denen offerirt = undt zugesagten dreijen wagen, annoch einer unter scharffer bestraffung angeschafft werden wolle
296 sommer freuchten
298 maaß ehlen, und gewicht zu visitiren zu dieser zeith fur dienlich befunden worden ist.
300 gnädigstes befelch
302 [?] [?] recollecti
305 Johan Kerner
305 dem supplicanten zu gehabung des freijen gelaydts ist sein begehren abgeschlagen, demselben aber stehet freij sich ahm rathauß zu sistiren, und den rathschluß anzuhorren.
306 ahm zukünfftigen donnerstag soll den consulen publicationae plus offerenti ver- -pfachtet werden.
306 freijherr von Born- -heim
306 Peter Moll
308 denen supplikanten erbgenahmen Lourkens ist ihr begehren abgeschlagen.
308 fourage fur die heßische
310 zu behurrf der vom herrn facellano angefangener sonntagsschule vor arme kinder, knecht und mägden kan eine halbe mulheimer Wort kohlen 2 Worte gegeben werden.
311 eodem post prandium
311 relatio
312 dem gnädigsten befelch in puncto des anschlags der cölnischen unterhthanen über die im gulisch- und bergischen landen habenden landereijen soll unterthänigst nachgelebt werden.
312 herren bürgermeister haben auff eingelangtes suppliciren partes zu vernehmen, und die sach in der gute sich beij zu legen.
313 herren bürgermeister haben das schwartz und weißbrodt nach lauffendem preiß der freuchten abzusetzen.
313 repar- tition
313 baur- bahnische
313 herr fähndrich
313 trommen- schlag
314 Jean Nohe auß der spendt und gasthauß zu behueff der haußhewr zweij reichsthaler zugelegt sejndt.
314 nach verleßenem memoriale soll der alliege verfolg beijsammen gebracht und demnegst darüber referirt werden.
316 unterdienstliche supplication und bitt deren baurbahnischen ist der bescheidt, daß eine specification deren gelieferten diensten ubergeben, indeßen aber die servisgelderen bezahlen sollen.
318 wegen abschlagung des roggens ist das brodt auff 4 1/2 stuber zu setzen.
318 gemeindtsfreunde begehren, daß die baurbahnische, welche wehrender zeit der frantzösischer so harther einquartirrung keine kriegslast gehabt und getragen zu anzahlung deren servisgelderen beij fernerem ungehorsamb executive angehalten werden mögten.
318 Veneris den 16 9bris
319 patribus
319 recollectis ist auff dero suppliciren die gewohnliche allmaß zu behurff jetziger deren fastenzeith zu -erkant worden
319 olligs- mühlen
319 debitores
319 general visitation
319 dem in truck erlaßen-churfürstlichen edicto die general visitation betreffendt soll seinem einhalts nach gehorsambst nachgelebt werden.
320 310
320 gemeindtsfreunde
320 thuen ihren vorigen antrag vom 16 dieses noch mahlen wiederhohlen umb die restantenrechnung furzunehmen und die saumige in der gute, oder aber per viam executionis anzuhalten.
320 baurbah- -nische
320 inhaerendo prioribus decretis sollen die baurbahnischen nach alter und von hundert und mehreren jahren hergebrachter gewohnheit die servis gelderen in- und zu behurff ihrem herrn officieren bezahlen.
320 Peter Schmitz
320 stattdinneren ist [noch] zur zeith ihr petitum abgeschlagen
320 denen supplicanten auß der statt [Brilo?] wegen beschädigtem brandt kan ein dahler gegeben werden
321 Claut
321 Henrici [1Wort] unterdienstliches memoriale und bitte wegen entlaßung der burgerlicher wacht ist ver- leßen, und hirrauff der bescheidt, daß derselbe biß zu nechster recroutirung hinzu verweisen seije.
321 wittib Schiffer
321 stadt ochßen
322 bruderschafft
322 fratres alexiani
322 uhr
322 extractus restantiorum ist verleßen, welcher dem debitor zu communiciren.
322 replica
322 herren bürgermeister haben Bertram [1Wort] ahnzubefehlen in zeit von acht tagen die kirchenrechnungen zu verfertigen und zu ubergeben.
323 dan ist auff gethane anfrag herren burgermeister magistrats erklährung daß denen außwendigen welche von geistlichen undt burgeren auß hießiger stadt landereijen gepfacht, und die geistliche so wohl alß burgere ihre kriegslast von denen frantzosen getragen haben, die gelieferte rationes an haber und hew nach dem reglement bezahlt, und die gelieferte rationen an roggen abgefolgt werden sollen.
323 Martis den 18ten Decembris
323 Elisabeth [1Wort] kan das begehrtes attestatum unterm statt insiegel mitgeteilt werden.
323 decretum [1Wort] [1Wort]
324 Luna den 24. Decembris 1742
324 Jovis den 27 dito
324 commission
325 Sabbathi den 12 Januarii
326 [Huters] gegen herrn Lenders
326 statt dinner
326 zu gehabung newer monteur werden die statt- dinneren biß nach Ostern zur gedult hingewiesen.
326 wittib Joannes von Burich
326 bruder- meister
326 unterthänigst demüthigst wiederholtes memorial undt bitt ist verleßen, und soll der verfolg beijsammen gebracht werden.
327 Jovis, den 17ten Januarii 1743
327 executant
328 uhrmächer
328 Sabbathi den 19ten Januarii 1743
328 kirchen- baw [betreffend]
328 denen vor und nach ergangenen decretis wirdt inhaerirt.
328 executant
328 commission
329 supplicantinnen häußgen soll ad interim im simpels anschlag suspendirt seijn.
329 relation
330 Caspar [Feder] sohn supplica ist verleßen, und darauff der bescheidt, daß auß armen mittelen der [1Wort] wegen gethane [1Wort] an deßen füß beij ge- sprungen werden solle.
330 gemeindtsfreunde
330 [1Wort] ad [1Wort] den simpels collectiren zu halten
331 waßer- muhlen
331 Rembold Heinen
332 die wirth
332 ordnung span- und handt- arbeithen
332 inhaerendo priori decreto soll eine ordnung des dienen halber in der statt und bauerbahn gemacht werden.
332 landtags außschreiben
332 frantzösische rechnung
333 pfächtere
333 auff gethane proposition herrn bürgermeisteren ist das ahm 1ten Septembris negsthin ergangenes de- cretum, daß die pfächtere der weijsen ländereijen solche annoch 2 jahren brauchen sollen, verleßen, warauff der gemeindtsfreunden meinung, daß es beij erwähnten bescheidt bleiben mögte.
333 supplicantinen seindt in proximae die anver- langte nachrichtungen zu communiciren.
333 körff- mächere
333 pfächtere
333 dan ist der schluß, daß die pfächtere deren weijsen ländereij mit ihrem ackerbaw biß 1746 inclusive continuiren und auff ihre eigene kösten solche alßdan mit wilde klee- und hewsaam zur küheweijden besäen solln.
334 erbgenahme Niehsen
334 jungffer Pontani
334 Matth. [Dören]
334 [heijder] [falder]
334 lattereij
335 erbgenahme Paffrath
335 herr Pell
336 Joannes Hupertz
336 [heijder] [falder]
336 erbgenahme herr Paffrath
336 nach gehalteneren gottesdiesnt und ex-
337 327
337 hortation ist alter observantz zufolg die sendt beseßen worden, undt von herren bürgermeisteren statthalteren die umbfrage geschehen, ob meine herren auch einige bißhero vorgangene der synodial juris- diction inschlagende delictae bekant, umb dieselbe zur correction zu nehmen.
337 nachbahr pütz
338 reproduction renthcammersrechnung
338 decretum
339 landtags handlung
340 supplicant zu abführung burgelichen lasten in gewinn und gewerb gleichs anderen burgeren sich zu bequämen hätte.
344 18 simplen
344 continuirlich anhaltenden durchmarschen [deren] österreichische-, engerländische- und hannoversche- auxiliar trouppen communicirt werden wirdt, dan seijndt anfänglich 18 simplen alß pro termino ascensionis domini 6, Jacobi 6, undt omnium sanctorem 6 außgeschrieben worden.
344 edictum serenissimi geprägte kupffere dreij pfennings stuckere ins kunfftig anzunehmen, und die im landt erfindlichen inner monath frißt abzuschaffen, sollt gnädigst ahnbefohlenermaßen zu jederm ans wißenschafft vom cantzel publicirt, und an gehörigen örthere assigirt werden.
344 6 simplen zu collectiren, ahm sonntag abzulaßen
344 churfürstliches befelch zu berichten, was die königlich-hun- garische trouppen verzehret, und an fourage empfang, und ob disordre gemacht soll demselben gehorsambst nachgelebt werden.
346 kirch und spendt rechnung
346 uhrmächer fraw
346 Quirinus Schock
346 uhrmacher von Gladbach
346 profos
346 ahm künfftigen montag sollen die kühe außgehen, und von jeder mit einschließung
347 die kühe
347 des fünften lohns gegeben und ahm freij- und sambstag die jenigen gegen bahre zahlung ohne ahnsehung deren person abgeholet werden, den jenigen aber so keine 3 morgen eigen oder pfacht land haben, nicht erlaubt sein solle, kühe oder rinder zu halten, sondern solche nach beschehener visitation abzustatten gehalten sein.
347 rationen
347 Mathias Clauth
347 duellen edict
347 ist das churfürstliche gnädigste befelch die eleuteration über die im vorigen jahr unterm 29 Maij publicirte edictate verordnung des duellen verlesen und soll gehor- sambst nachgelebt werden.
347 herr Brauman
348 executant
349 339
349 das das wenige gelt sowohl, als auch ab denen mit dem postwagen durch [passierenden] zoll- bahren waaren bezalt werden müste.
349 Peter Moll
349 herr Grüngs
349 Wilhelm Clasen ohngehor- samb
349 arcken- baw
349 simplen bücher krauten
349 auff anstehen deren gemeindtsfründen sollen simplen-bücher in proxima übergeben und dem Clasen anbefolen werden, seine kühe von der weiden abzuhalten, noch durch seine magdts auff der weiden krauten zu laßen.
349 jagen